Bekanntmachung der Tagesordnung nichtöffentlicher Gemeinderatssitzungen

Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister,

Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,

 

Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellen folgenden Antrag:

 

Die Verwaltung wird gebeten rechtlich zu prüfen, ob aufgrund der Neuinterpretation des Gesetzestextes des Art. 62 Abs. 1 Satz 1 GO die Veröffentlichung der Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen des Gemeinderates so wie der Ausschüsse vorab auf dem ortsüblichen Weg möglich oder sogar zwingend erforderlich ist. Wenn die Ankündigung der Tagesordnung von nichtöffentlichen Sitzungen möglich ist, soll die Veröffentlichung künftig erfolgen.

Soweit es die Rücksicht auf das Allgemeinwohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner erforderlich machen, sind die Tagesordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzung in „verallgemeinerter Form“ bekannt zu geben, so dass die Persönlichkeitsrechte und sonstige geheimhaltungsbedürftige Gegenstände geschützt bleiben.

Außerdem möge die Verwaltung abschätzen, mit welchem Arbeitsaufwand für die Verwaltung eine entsprechende Neuregelung verbunden ist.

Die Geschäftsordnung ist gegebenenfalls dementsprechend anzupassen.

Begründung:

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen hat in den vergangenen Monaten durch die Rechtsprechung einen höheren Stellenwert und eine beachtliche Stärkung erhalten. Damit muss die ganz allgemeine Information der Bevölkerung über Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden, neu justiert werden.
Zur weiteren Begründung verweisen wir auf die Ausführungen von Regierungsrat Michael Pahlke, Landratsamt Würzburg in „Bayerische Verwaltungsblätter“ Heft 2/2014, Seiten 33 ff vom 15. Januar 2014 und auf den aktuellen Kommentar zur Bayer. Gemeindeordnung von Hans – Joachim Wachsmuth aus dem Jahr 2013. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO die Pflicht zu einer ortsüblichen Bekanntmachung auch der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils abzuleiten ist. Denn der Artikel 52 Abs.1 bezieht sich sowohl auf öffentliche als auch auf nichtöffentliche Sitzungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ingrid Reinhart                                                  Antje Wagner

 

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